Rechtliche Informationen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Sämtlichen Aufträgen liegen die nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Käufers bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung und gelten jeweils nur für den Einzelfall.

2. Kauf- und Dienstleistungsverträge kommen nur zustande, wenn sie schriftlich bestätigt werden.  Dies gilt auch für Aufträge, die durch Vertreter oder telefonisch entgegengenommen werden.  Mündliche Nebenabsprachen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen uns (dem Verkäufer) und dem Kunden/Käufer. Sie regeln sämtliche Etappen des Vertragsverhältnisses: von der Angebotserstellung über Planung, Herstellung, Lieferung und Montage bis zur Zahlung und Beendigung des Vertrags.

4. Außer bei anderslautenden Vereinbarungen beruhen die Preise auf die zum Zeitpunkt der ausdrücklichen Annahme des Verkaufsangebotes geltenden Einkaufspreise, Löhne, Gehaltskosten, Soziallasten, öffentlichen Lasten, Transportkosten, Versicherungsprämien und anderen Kosten. Bei einer Erhöhung eines oder mehrerer Komponenten des Selbstkostenpreises behalten wir uns das Recht vor, den Preis im Verhältnis zu dieser Erhöhung anzupassen.

5. Zusätzliche Arbeiten, die im Angebot nicht enthalten sind und aufgrund der Anweisungen des Kunden, des Architekten und/oder der Sicherheitskoordinators anfallen, bzw. zur Fertigstellung und Fortführung der Arbeiten notwendig sind, jedoch zuvor unvorhersehbar waren, werden nach Aufwand berechnet.

6. Bei einem Rücktritt des Kunden von seinem Auftrag werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Daneben behalten wir uns vom Restauftragsvolumen einen pauschalierten Schadenersatz von 25% vor.  Die seitens des Käufers getätigten Anzahlungen werden auf jeden Fall in diesem Maße als Schadensersatz einbehalten.

II. Lieferfristen und Versand

1. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns sondern von einem Zulieferer zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

2. Liefertermine: Verbindliche Liefer- und Ausführungstermine müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart oder bestätigt werden. Angegebene Wunschtermine des Kunden binden uns nicht. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Liefer- und Ausführungsverzug, ist der Kunde erst berechtigt, seine gesetzlichen Rechte geltend zu machen, nachdem er uns erfolglos eine Nacherfüllungsfrist von mindestens 3 Wochen gesetzt hat.

Lieferfrist: Die Liefer- und Ausführungsfrist beginnt mit der Vertragsunterzeichnung (Bestellschein), der Absendung der Auftragsbestätigung und in jedem Fall erst nach Erhalt der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Betriebsgelände verlassen hat. Die Ausführungsfrist gilt als eingehalten, wenn die Dienstleistung innerhalb dieser Frist begonnen, bzw. abgeschlossen wurde.

Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Liefer- und Ausführungsfrist durch den Verkäufer sind ausgeschlossen, soweit dieser nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Eine Lieferverzögerung darf auf keinen Fall zu einer Streichung der Bestellung Anlass geben.   Teillieferungen sind zulässig.  Bei Abruf gekaufter Möbel ist der gewünschte Liefertermin mindestens drei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
In jedem Fall setzt der Beginn der angegebenen Liefer- und Ausführungsfrist die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

Lieferumfang: Der Liefer- und Ausführungsumfang richtet sich, sofern keine andere schriftliche Zusage erfolgt, nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand und das Endresultat nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

Wir sind von der Lieferungs- und Ausführungspflicht entbunden im Falle höherer Gewalt, das heißt, bei jedem von uns unabhängigen Grund oder wenn das Ereignis zum Teil nicht unter unserer Kontrolle liegt. Die Unvorhersehbarkeit und die Unwiderstehlichkeit der Störung muss nicht durch uns bewiesen werden.

3. Die Kosten für den Versand der Ware, sollte dieser vereinbart werden, werden vorab vereinbart.

4. Bei Selbstabholung geht die Gefahr der Lieferung bei Ausgabe der Ware ab Lager auf den Käufer über.

5. Die Lagerung der gekauften Möbel wird nach Ablauf des vereinbarten Lieferungstermines bzw. nach dem im Auftrag vorgesehenen Abruftermin einen Monat kostenlos übernommen.  Nach Ablauf dieser Frist werden unabhängig von der Auslieferung der Gegenstände 80% des Kaufpreises fällig.  Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, vom vorgesehenen Liefertermin ab monatlich 2% des Kaufpreises als Lagergeld zu berechnen.

6. Der Käufer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Ware zum vereinbarten Liefertermin mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransports möglich ist.  Dies gilt auch für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser.  Hat der Käufer hinsichtlich aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände, hat er dies unverzüglich den Bediensteten des Verkäufers mitzuteilen.

Verstößt der Käufer gegen seine vorstehenden Mitwirkungspflichten und veranlasst er hierdurch eine weitere Anlieferungsfahrt, so trägt er die Kosten der zwischenzeitlichen Lagerung gemäß Klausel II.5 und die Kosten der kompletten weiteren Anlieferung nach den Sätzen der Klausel II.2.  Ist durch den Verstoß des Käufers eine Neulieferung der Ware veranlasst, hat der Käufer die sich hieraus ergebenden Mehrkosten des Verkäufers ebenfalls zu tragen.  Die Geltendmachung weitergehenden Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.

III. Haftung

1.Eine weitergehende Haftung als in den vorausgehenden Bedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.

2. Die Bediensteten des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware, bzw. der vereinbarten Dienstleistung hinausgehen. Der Verkäufer haftet für das Verschulden seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen nur bezüglich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Außer im Falle von grobem vorsätzlichem Verschulden schließen die Parteien jede außervertragliche Haftung untereinander und gegenüber ihren Bediensteten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schäden aus, die durch die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung entstehen, es sei denn, dies verstößt gegen zwingendes Recht.

4. Eine Haftung für Mängel an den vom Verkäufer installierten Elektrogeräten ist ausgeschlossen.

IV. Zahlung

1. Zahlungen sind nach den von dem Verkäufer jeweils festgelegten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sie gelten an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über den Betrag verfügen kann und werden jeweils auf die älteste fällige Schuld verrechnet.

2. Sollte eine Zahlung bei Lieferung oder Ausführung der Arbeiten vereinbart worden sein, ist der Verkäufer bei unterlassener Vorauszahlung oder Barzahlung dazu berechtigt, die Ware nicht auszuliefern bzw. wieder zurück zu nehmen und die Ausführung der Dienstleistungen zu verweigern. Die zusätzlichen Transport- und Personalkosten, die gegebenenfalls mit einer zweiten Anfahrt eines LKW verbunden sind, müssen darüber hinaus vom Käufer getragen werden.

3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug oder liegen dem Verkäufer Informationen vor, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und leistet der Käufer in diesem Falle nicht eine Vorauszahlung, so ist der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.  Ebenso werden in derartigen Fällen die gesamten Restforderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung zur Zahlung sofort fällig, unabhängig von dem in der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsziel.  Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die noch nicht bezahlten Waren unverzüglich herauszugeben.

4. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen zum handelsrechtlichen Zinssatz gemäß Gesetz vom 02.08.2002 zu zahlen. Die Zinsen werden ab der ersten Mahnung berechnet, wenn die Zahlung infolge der in der Mahnung gesetzten Frist nicht erfolgte. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung einer Rechnung wird diese von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung um 10 % und einem Minimum von 50 € erhöht.

Bei Nichtbeachtung des vereinbarten Zahlungstermins, insofern ein solcher ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Verkäufer u. a. berechtigt, die Lieferungen einzustellen und den Vertrag zu kündigen.

Bei Nicht-Erfüllen der vertraglichen Verpflichtungen durch den Verkäufer hat der Käufer ebenfalls, nach fruchtlos erfolgter Inverzugsetzung, Anspruch auf eine Entschädigung, die dem effektiv erlittenen Schaden entspricht, vorbehaltlich der Bedingungen aus Punkt II.

5. Teillieferungen gelten als abgeschlossene Geschäfte und unterliegen den vorstehenden Zahlungsbedingungen.

6. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren pfleglich bis zur Restkaufpreiszahlung zu behandeln.

7. Falls Tatsachen bekannt werden, die auf eine schlechte Vermögenslage des Käufers hinweisen ist der Verkäufer berechtigt, Vorauskasse zu verlangen, vom Auftrag zurückzutreten, etwa schon gelieferte Wohnungseinrichtungsgegenstände zurückzuholen und vorbehaltlich eines nachweisbaren höheren Schadens, Ersatz des Schadens und des entgangenen Gewinns.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unter Eigentumsvorbehalt.  Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bestehender und künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers.

2. Der Käufer ist nicht zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises berechtigt.

3. Die Gefahr, trotz Verlust oder Beschädigung der Kaufsache, den Preis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

VI. Mängelrügen

1. Der Käufer hat jede Lieferung, Teillieferung, Montage und Ausführung sofort nach Empfang und Fertigstellung sorgfältig und vollständig zu untersuchen. Alle Mängel oder eventuellen Beschädigungen der gelieferten Ware oder der Verpackung, müssen zum Zeitpunkt der Lieferung vom Kunden schriftlich mitgeteilt. Gleiches gilt für die Prüfung der Spezifikationen, Dimensionen, Quantitäten. Liegt keine form- und fristgerechte Reklamation vor, gilt die Lieferung und die geleisteten Arbeiten als genehmigt.

2. Für versteckte Mängel gilt, dass diese unmittelbar und spätestens 8 Tage nach Ihrer Entdeckung schriftlich vom Kunden anzuzeigen sind. Liegt keine form- und fristgerechte Reklamation vor, gilt die Verkaufsware und geleistete Arbeit als genehmigt.

3. Kleine Abweichungen in Maßen, Form, Farbe und Ausführung sowie geringfügige Änderungen, die im Rahmen der technischen und qualitativen Weiterentwicklung vorgenommen werden, berechtigen nicht zur Beanstandung, es sei denn, dass die Einhaltung ausdrücklich schriftlich vereinbart war. Bei Holzfronten und allen Holzteilen an den Frontseiten werden Abweichungen in der Struktur und im Beizfarbton sowie alterungsbedingte Veränderungen als Reklamationsgrund nicht anerkannt.  Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, nur geeignete Pflege- und Reinigungsprodukte zu verwenden.

4. Wenn zu Recht Mängel angeführt werden, kann der Käufer die Reparatur, eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung vom Verkäufer fordern, es sei denn dies wäre unmöglich oder unverhältnismäßig.  Wenn der Mangel nicht beseitigt ist nach Ablauf einer Frist, die der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist entspricht, gerechnet ab Eingang der Mängelrüge, kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Rückgängigmachung ist jedoch ausgeschlossen falls der angeführte Mangel nur geringfügig ist.

5. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster verkauft.  Es besteht kein Anspruch auf Lieferung des Ausstellungsstückes. Handelsübliche Farbabweichungen und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen bleiben vorbehalten.  Ebenso bleiben vorbehalten, handelsübliche Abweichungen bei Textilien oder Leder hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in der Ausführung und im Farbton gegenüber Ausstellungsmustern.

6. Bei so genannten Mitnahmeartikeln, d.h. bei Waren, die der Käufer sofort mitnimmt, können offensichtliche Mängel nur so lange gerügt werden, wie sich die Waren noch in den Verkaufsräumen des Verkäufers befinden.

7. Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers erstreckt sich auf 12 Monate, beginnend mit der Übergabe des Liefergegenstandes und Fertigstellung der Dienstleistungen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit oder unsachgemäße Behandlung entstehen.

8. Der Verkäufer garantiert ausschließlich nur für die von ihm ausgeführten Arbeiten. In keinem Fall wird für Arbeiten, die der Kunde selbst durchführt oder durch Drittunternehmer durchführen lässt, sowie der deren Folgen, garantiert. Dies gilt ebenfalls für Mängelbehebungen, die durch den Kunden oder Dritte durchgeführt wurden.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Arbeiten, Lieferungen und Zahlungen ist Bütgenbach.

2. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt materielles belgisches Recht. Bei Geschäften mit Verbrauchern sind selbstverständlich die zwingenden Bestimmungen der entsprechenden Gesetzgebungen zu beachten. Eventuelle gegenteilige Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen werden durch derartige zwingende Bestimmungen außer Kraft gesetzt.

3. Für alle Streitigkeiten, die der vorliegende Vertrag mit sich ziehen sollte, sind nur Gerichte des Gerichtsbezirks Eupen zuständig. Dem Verkäufer steht es indessen frei, ein anderes Gericht, das über eine gesetzlich definierte Zuständigkeit verfügt, mit Streitfällen zu befassen.

4. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein und werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Eine gesetzliche Regelung tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel. Existiert keine gesetzliche Regelung, werden die Parteien eine Vereinbarung treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.